Dreiklassenwahlrecht

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Einführung eines Dreiklassenwahlrechts ?

Ja
11
65%
Nein
3
18%
Äh, wie bitte ?
3
18%
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 17

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HansDampf
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Dreiklassenwahlrecht

Beitrag von HansDampf »

Meinen pesimistischen Schätzungen zufolge sind hierzulande ca. 80-90% der wahlberechtigten Bevölkerung nicht fähig sich eine eigene politische Meinung zu bilden, bzw. andere politische Meinungen zu verstehen.
Das dennoch sämtliche Bundesbürger durch einfaches vollenden des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht erhalten, führt teilweise zu inakzeptablen Wahlergebnissen.
Durch die Einführung eines Dreiklassenwahlrechts würden diese völlig undemokratischen Verschiebungen etwas abgeflacht. Die Abstufung der jeweiligen Stimmgewichtung erfolgt nach objektiven Bildungskriterien und muss alle 4 Jahre erneut eingestuft werden.

Ob diese bahnbrechende Idee mit unserem Grundgesetz vereinbar ist, wäre allerdings noch zu prüfen.
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Frank N.
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Re: Dreiklassenwahlrecht

Beitrag von Frank N. »

HansDampf hat geschrieben: Ob diese bahnbrechende Idee mit unserem Grundgesetz vereinbar ist, wäre allerdings noch zu prüfen.
Da gibts nicht viel zu prüfen:
Artikel 38 GG:
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Antrag abgelehnt, tutet mir leid. 8)
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L. vom Hocker
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Beitrag von L. vom Hocker »

Schade, daß er schon abgelehnt ist. Ich hätte da einen Vorschlag für eine vernünftigere Klassenbildung gehabt:

0 Stimmen: Frauen, Neger, Juden, Bedürftige, Bekloppte, Fußballfans, amerikanische Präsidenten und Focus-Abonnenten.

1 Stimme: Männer, Gott, Physikerinnen, Hacker, Prostituierte, Juden und Woman-Abonnenten.

100000 Stimmen: Genies, Satanisten, Latifundienbesitzer (> 100000 ha), Juden und SuperLupo-Abonnenten.
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Frank N.
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Beitrag von Frank N. »

Also, mit dieser Einteilung könnte ich mich grade noch anfreunden.
Das könnte man doch so mal im Wahlkreis 300 vorschlagen, Herr v. Hocker, um diese krampfhafte political correctness vor Ort sanft zu torpedieren. Bumm!
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HansDampf
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Beitrag von HansDampf »

ja ja Art.38 schön und gut.
Aber die Ewigkeitsgarantie gilt doch nach Art. 79 III GG nur für Änderungen der Artikel 1-20 GG. In Art 20 II 2 GG wird lediglich festgelegt dass das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen ausübt. Das würde sie nach Einführung eines Dreiklassenwahlrechts ja auch tun.

Eine Änderung des Art. 38 GG wäre dann möglich, und die dafür nötige 2 Drittel Mehrheit müsste doch zumindest mal versucht werden zu erreichen.
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justine
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Beitrag von justine »

Das ist aber nett daß sie extra für mich den Physikerinnen eine stimme gegeben haben, nur damit ich nicht meckere.
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Annchen
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Beitrag von Annchen »

HansDampf hat geschrieben:ja ja Art.38 schön und gut.
Aber die Ewigkeitsgarantie gilt doch nach Art. 79 III GG nur für Änderungen der Artikel 1-20 GG. In Art 20 II 2 GG wird lediglich festgelegt dass das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen ausübt. Das würde sie nach Einführung eines Dreiklassenwahlrechts ja auch tun.

Eine Änderung des Art. 38 GG wäre dann möglich, und die dafür nötige 2 Drittel Mehrheit müsste doch zumindest mal versucht werden zu erreichen.
Aus dem in Art. 20 I festgelegten Demokratieprinzip wird m.E. auch der Gleichheitssatz entnommen - sonst wäre es keine Demokratie, sondern eine Oligarchie, die Herrschaft weniger!

Nebenbei: In Art. 79 III werden die in Art. 1 UND 20 festgelegten Grundsätze geschützt...

Art. 20 IV GG: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht auf Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Also - ziehen Sie sich warm an :wink:

Warum habe ich bloß das Gefühl, dass Sie Jurist sind...
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Saftpresse
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Beitrag von Saftpresse »

L. vom Hocker hat geschrieben:Schade, daß er schon abgelehnt ist. Ich hätte da einen Vorschlag für eine vernünftigere Klassenbildung gehabt:

0 Stimmen: Frauen, Neger, Juden, Bedürftige, Bekloppte, Fußballfans, amerikanische Präsidenten und Focus-Abonnenten.

1 Stimme: Männer, Gott, Physikerinnen, Hacker, Prostituierte, Juden und Woman-Abonnenten.

100000 Stimmen: Genies, Satanisten, Latifundienbesitzer (> 100000 ha), Juden und SuperLupo-Abonnenten.
Da sind sie mit den Juden aber auf Nummer sicher gegangen, Herr v. Hocker! Darf ich Ihnen hiermit die PC-Medaille zweiter Klasse überreichen?
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L. vom Hocker
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Beitrag von L. vom Hocker »

Saftpresse hat geschrieben:Da sind sie mit den Juden aber auf Nummer sicher gegangen, Herr v. Hocker! Darf ich Ihnen hiermit die PC-Medaille zweiter Klasse überreichen?
Ich weiß. Nur das mit den Negern ist noch nicht ganz so, wie es sein sollte.

Wär´s mit Schokisklaven eine PC-Medaille Erster Klasse geworden?
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Saftpresse
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Beitrag von Saftpresse »

L. vom Hocker hat geschrieben:
Saftpresse hat geschrieben:Da sind sie mit den Juden aber auf Nummer sicher gegangen, Herr v. Hocker! Darf ich Ihnen hiermit die PC-Medaille zweiter Klasse überreichen?
Ich weiß. Nur das mit den Negern ist noch nicht ganz so, wie es sein sollte.

Wär´s mit Schokisklaven eine PC-Medaille Erster Klasse geworden?
Nein, also so schnell geht das nicht. Aber die Juden vorsichtshalber in allen Kategorien zu haben, war schon nicht schlecht. Bei Juden muss man schließlich viel mehr aufpassen als mit Negern.
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Hoirkman Szeßhts
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Beitrag von Hoirkman Szeßhts »

Annchen hat geschrieben: Aus dem in Art. 20 I festgelegten Demokratieprinzip wird m.E. auch der Gleichheitssatz entnommen - sonst wäre es keine Demokratie, sondern eine Oligarchie, die Herrschaft weniger!
Und selbstverständlich wird Gleichheit ausdrücklich in Art. 3 des Verfassungskerns festgelegt.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Was allerdings dies
Annchen hat geschrieben:Art. 20 IV GG: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht auf Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Also - ziehen Sie sich warm an :wink:
betrifft:
Ist ihnen schon mal die Repressivität dieses Absatzes aufgefallen. Widerstand erlauben, aber nur gegen solche, die Widerstand gegen das bestehende System leisten! So was ist nicht mal den absolutistischen Herrschern eingefallen. Richtig ausgefuchst und infam! "Diese Ordnung" ist mal wieder "die beste aller Ordnungen" (ein beinahe Leibniz), so wie alle Staatssysteme vorher, die mittlerweile wieder überholt sind.

In Erwartung erheblicher Missverständnisse
Hoirkman Szeßhts
Lamentier der Herr nicht so schrecklich in der Finsternis, und vexier Er nicht die Leute, wenn Ihm sonst nichts fehlt, als dass Er zuviel ins Gläschen gekuckt.
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Annchen
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Beitrag von Annchen »

Hoirkman Szeßhts hat geschrieben:
Annchen hat geschrieben: Aus dem in Art. 20 I festgelegten Demokratieprinzip wird m.E. auch der Gleichheitssatz entnommen - sonst wäre es keine Demokratie, sondern eine Oligarchie, die Herrschaft weniger!
Und selbstverständlich wird Gleichheit ausdrücklich in Art. 3 des Verfassungskerns festgelegt.
Aber die Gleichheit bei der Wahl wird Art. 20 III entnommen. Und wir reden ja vom Wahlrecht...

Mit ihrem Widerstand haben Sie mich verwirrt... :? Missverständnisse? Ich liefere Ihnen ein Keinverständnis :oops:
Im Zweifel: Haun se einfach druff!
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Hoirkman Szeßhts
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Beitrag von Hoirkman Szeßhts »

Und ich wiederum verstehe Ihren Einwand mit Art. 20 Abs. 3 nicht.
In dem mir vorliegenden GG heißt er:
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Wo ist hier ein spezieller Verweis auf das Wahlrecht?

Im Übrigen sind Art 1-20 die Grundrechte, die jedem weiteren Recht übergeordnet sind. Daher muss jedes spezielle Recht (so auch das Wahlrecht) den dort festgelegten Grundsätzen entsprechen, ohne dass dies jedesmal ausdrücklich erwähnt werden müsste. "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" heißt damit, dass sie auch vor den Wahl-, Straf-, Zivil- oder sonstwelchen Gesetzen gleich zu behandeln sind.
Einschränkungen des Gleichheitsgrundsatzes sind nur bei Abwägungen gegen gleichrangige Grundrechte möglich (können also nur vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden).

Verfassungsrechtlicher Gruss
Hoirkman Szeßhts
Lamentier der Herr nicht so schrecklich in der Finsternis, und vexier Er nicht die Leute, wenn Ihm sonst nichts fehlt, als dass Er zuviel ins Gläschen gekuckt.
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Ryan
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Beitrag von Ryan »

Art. 136 Politische Rechte

1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Heute ist Montag/Dienstag/Mittwoch/Donnerstag/Freitag/Samstag/Sonntag (zutreffendes bitte unterstreichen)
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Annchen
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Beitrag von Annchen »

Hoirkman Szeßhts hat geschrieben:Und ich wiederum verstehe Ihren Einwand mit Art. 20 Abs. 3 nicht.
In dem mir vorliegenden GG heißt er:
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Wo ist hier ein spezieller Verweis auf das Wahlrecht?
Sie haben natürlich Recht, habe mich verschrieben, es muss Art. 20 I heißen.
Hoirkmann Szeßhts hat geschrieben:Im Übrigen sind Art 1-20 die Grundrechte, die jedem weiteren Recht übergeordnet sind. Daher muss jedes spezielle Recht (so auch das Wahlrecht) den dort festgelegten Grundsätzen entsprechen, ohne dass dies jedesmal ausdrücklich erwähnt werden müsste. "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" heißt damit, dass sie auch vor den Wahl-, Straf-, Zivil- oder sonstwelchen Gesetzen gleich zu behandeln sind.
Einschränkungen des Gleichheitsgrundsatzes sind nur bei Abwägungen gegen gleichrangige Grundrechte möglich (können also nur vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden).

Verfassungsrechtlicher Gruss
Hoirkman Szeßhts
Ja, aber es ging darum, ob es überhaupt möglich ist, das Dreiklassenwahlrecht einzuführen wegen Art. 79 III GG. Es ist schon deshalb nicht möglich, weil die Grundsätze des Art. 20 unabänderlich sind (unter keinen Umständen, auch nicht, wenn mit anderen Grundrechten abgewogen wird).
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